Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

TROX Austria GmbH 

I.   Vertragsabschluss 

1.  Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungengelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über von uns (nachfolgend auch: „Verkäufer“) zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (nachfolgend auch: „Käufer“) werden, soweit sie den gegenständlichen widersprechen, nicht anerkannt. Das gilt auch dann, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
 
2. Erklärungen unsererseits entfalten nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von vertretungsbefugten Personen unserer Gesellschaft ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. 

3. Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freiblei bend. Ein Vertrag kommt – mangels gegenteiliger besonderer Vereinbarung – erst mit der schriftlichen und ausdrücklichen Auftragsbestätigung gemäß Ziff. 2 zu Stande.

4.   Sämtliche Angaben zum Liefergegenstand, die dem Käufer im Zuge von Vertragsverhandlungen dar- gestellt werden oder aus Katalogen hervorgehen, die der Verkäufer dem Käufer im Vorfeld des Vertrags- abschlusses übermittelt oder auf andere Weise zu- gänglich macht, sind Wissenserklärungen und keine rechtsverbindlichen Erklärungen über Eigenschaften des Liefergegenstandes im Rechtssinne. Rechtsver- bindlich sind etwaige Erklärungen über Eigenschaften des Liefergegenstandes erst und ausschließlich dann, wenn sie gemäß Punkt 2 ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. 

5.   Der Verkäufer behält sich an Mustern, Kostenvoran schlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Käufer,vom Verkäufer als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung, Dritten zugänglich zu machen.

6.  Datenschutzhinweis: Der Verkäufer weist darauf hin, dass er – ausschließlich zu Geschäftszwecken – die personen- bzw. unternehmensbezogenen Daten des Käufers mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Datenschutzgesetzes (DSG) ver- arbeitet und gegebenenfalls weitergibt. In diesem Zusammenhang können bestimmte Daten (Name, Anschrift, Rechnungsdaten und nicht termingerechte Zahlungen durch den Käufer) an Wirtschaftsaus- kunfteien und/oder Kreditschutzverbände übermittelt werden.

II.   Preise 

1. Mangels ausdrücklicher anderwärtiger Vereinbarung verstehen sich die Preise ab Werk einschließlich Ver- ladung im Werk. Im Preis sind weder Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe noch weitere Kosten, wie insbesondere solche für Verpackung und Entladung, enthalten.
 
2.   Preise für einzelne Positionen eines Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des bestätigten Gesamt- auftrages über dieses Angebot. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der vereinbarten Menge. 

3.   Ändern sich nach Vertragsabschluss öffentlich-rechtliche Abgaben und andere Kosten („Fremdkosten“), die im vereinbarten Preis enthalten sind bzw. Grundlage unserer Kalkulation, egal ob diese offen oder verdeckt erfolgte, waren und die wir nicht beeinflussenkönnen,oderentstehensieneu,sindwir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Auf schriftliches Verlangen des Käufers wird der Verkäufer dem Käufer auch die Kostener- höhung nachweisen. 

4.   Für den Fall, dass sich die vorgenannten Abgaben bzw Fremdkosten nach Vertragsabschluss entsprechend Ziff. 3 Satz 1 zu Gunsten des Käufers ändern, ist der Verkäufer bereit, dem Käufer auf sein ausdrück- liches und schriftliches Verlangen hin, eine etwaige, damit auf Seiten des Verkäufers – bezogen auf das konkrete Vertragsverhältnis – tatsächlich eingetretene Kostenreduktion weiterzugeben. 

III.   Zahlungsbedingungen 

1.   Mangels abweichender ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung sind unsere Rechnungen fällig innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 3% Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsdatum netto. 

2.   Die Zahlung hat so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag frei verfügen können. Etwaige Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. 

3.   Im Verzugsfall berechnen wir ab Fälligkeit zumindest Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank. Hiervon unberührt bleibt das Recht, einen darüber hinausgehenden Schaden, den wir infolge des Verzuges erleiden, geltend zu machen. 

4.   Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und daneben Schadenersatz zu verlangen. Ferner kann er dem Käufer im Falle des Zahlungsverzugs – auch ohne gesonderten Rücktritt – untersagen, den Liefergegenstand weiterzuveräußern oder einzubauen. Der Verkäufer ist im Falle des Zahlungsverzuges weiters berechtigt, die Rückgabe des Liefergegenstandes auf Kosten des Käufers zu verlangen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer zu diesem Zweck bereits jetzt, den Betrieb des Käufers betreten und den Liefergegenstand wegnehmen zu dürfen. Die Wegnahme bzw Geltendmachung der Rückgabe des Liefergegenstandes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5.   In den Fällen der Abs. 3 und 4 kann der Verkäufer für noch ausständige Lieferungen Vorauszahlungen in einer vom Verkäufer nach dessen Wahl festzusetzender Höhe verlangen. Für den Fall der Erteilung einer unwiderruflichenEinziehungsermächtigungdarfdiese auch widerrufen werden. 

6.   Die in den Abs. 3 bis 5 genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistungen in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. 

IV.  Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und Termine 

1.  Unsere LieferverpflichtungstehtunterdemVorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen etwaigen Vorlieferanten. Sich abzeichnende Verzögerungen wird der Verkäufer sobald wie möglich dem Käufer mitteilen. 

2.   Die Lieferzeit ergibt sich aus der zwischen den Parteien getroffenen ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. Ergibt sich hieraus keine Lieferzeit, be- ginnt sie mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und beträgt 45 Arbeitstage für Standardliefergegen- stände. Für den Fall, dass es sich bei dem Liefer- gegenstand um eine Sonderanfertigung handelt, beträgt die Lieferzeit 90 Arbeitstage. Eine Sonder- anfertigung im vorerwähnten Sinn liegt jedenfalls dann vor, wenn der Standardliefergegenstand zwecks Erfüllung des Vertragsverhältnisses individuell ange passtodergeändert(„Spezifikation“)werdenmuss. Das gilt auch dann, wenn am Standardliefergegenstand nur geringfügige Änderungen bzw. Anpassungen vorzunehmen sind. 

3.   Der Beginn der Lieferzeit setzt aber in jedem Fall voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt wurden undderKäuferalleihmobliegendenVerpflichtungen, wie insbesondere gegebenenfalls erforderliche behördliche Bescheinigungen oder Genehmigungen, eine etwaig vereinbarte Anzahlung, Beibringung von Akkreditiven oder Garantien, erfüllt hat. Ist der Käufer damit allerdings säumig, dh liegen „Hinderungsgründe“ vor, so beginnt die Lieferfrist binnen einer angemessenen Frist nach Wegfall aller Hinderungs- gründe. 

4.   Im Falle einer nachträglichen Änderung des Auftrags über den Liefergegenstand ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferfrist einseitig um eine angemessene Frist zu verlängern. Soweit nur Teile des Auftrags nachträglich geändert werden, erstreckt sich das Recht zur Verlängerung der Lieferfrist im Zweifel auf den gesamten Auftrag. 

5.   Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegen stand bis zu ihrem Ablauf vom Werk bzw Lager abgesendet wurde. Wenn eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der vereinbarte Abnahmetermin maßgebend. In Ermangelung der Vereinbarung eines solchen Termins ist der Zeitpunkt der Meldung durch den Verkäufer, zur Abnahme bereit zu sein („Abnahme- bereitschaft“), entscheidend. 

6.   Werden der Versand bzw die Abnahme des Liefer- gegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versand bzw. die Abnahme hätte erfolgen müssen (bzw. die Meldung der Abnahmebereitschaft ihm zuging), die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Der Verkäufer ist jedenfalls ohne Nachweis eines Schadens oder tatsächlich getätigter Aufwendungen berechtigt, vom Käufer ein angemessenes Entgelt für eine etwaige, durch die Verzögerung notwendige Aufbewahrung des Liefergegenstandes zu verlangen. 

7.   Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des EinflussbereichesdesVerkäufersliegen,zurückzu- führen, so beginnt die Lieferfrist mit Wegfall des Hinderungsgrundes zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Den von Satz 1 erfassten Fällen sind gleichzustellen: währungshandelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- oder Energie- mangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Unerheblich ist, ob diese Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten. 

8.   Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durch- führung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie die Aufhebung des Vertrages erklären. 

9.   Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung durch den Verkäufer vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn die Ausführung eines Teiles der Lieferung unmöglich wird und der Käufer ein für den Verkäufer erkennbares, berechtigtes Interesse an der Ablehnung der verbleibenden, dem Verkäufer nicht unmöglich gewordenen Teillieferung hat. Hat er kein solcher Art berechtigtes Interesse an der Ablehnung dieser Teillieferung, wird dem Käufer zwar das Recht eingeräumt, auch hinsichtlich dieses TeilsvomVertragzurückzutreten.DieVerpflichtung zur Zahlung des auf diese Teilleistung entfallenden Kaufpreisanteils bleibt jedenfalls vom Rücktritt unberührt. 

10.  Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für die die Unmöglichkeit begründenden Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er in jedem Fall zur Gegenleistung verpflichtet. 

11.  Gerät der Verkäufer in Verzug und erwächst dem Käufer dadurch ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist und wird die Frist vom Verkäufer nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche aus dem Lieferverzug bestimmen sich nach Punkt VIII. 

V.   Eigentumsvorbehalt 

1.   Alle gelieferten Waren bleiben ungeachtet der erfolgten Lieferung und des Gefahrüberganges oder anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. 

2.   Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbe- sondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach fristlosem Verstreichen einer gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigtundderKäuferzurHerausgabeverpflichtet. Die Geltendmachung des Herausgabebegehrens gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. 

3.   In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn der Käufer seinen wesentlichenVertragsverpflichtungennichtnachkommt oder Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertragsverhältnisses gefährdet erscheinen lassen oder der Käufer die Geschäftstätigkeit einstellt oder über sein Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist. 

4.   Solange die Forderungen gemäß Punkt V.1. nicht vollständig bezahlt sind, muss der Käufer die Ware treuhändig für den Verkäufer halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter auf- bewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als Eigentum des Verkäufers kennzeichnen. 

5.   Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. 

6.   Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Verar- beitung oder Vermischung, erklären sie sich hiermit einverstanden, dass die Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung für uns erfolgt, sodass wir Eigen- tümer der neuen Sache werden. Für den Fall, dass wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, trotz dieser Vereinbarung nicht Eigentümer der neuen Sache werden, erklären sie sich hiermit einverstanden, dass das Eigentum an der neuen Sache uns zusteht, ohne dass es hierzu noch einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Die Übergabe erfolgt im Wege eines antizipierten Besitzkonstitutes. Für den Fall, dass, gleich aus welchem Rechtsgrund, ein vollständiger Übergang des Eigentums an der neuen Sache ausgeschlossen sein sollte, erklären sie sich hiermit einverstanden, dass wir ideeller Miteigentümer der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware sind, ohne dass es hierzu noch einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Für die Übergabe form gilt das Vorangestellte sinngemäß. Sowohl das Eigentum als auch die ideellen Miteigentumsanteile an der Sache gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt V.1. 

7.   Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Käufer die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäfts- verkehr nutzen und zu seinen normalen Geschäfts- bedingungen, unter Beachtung von Punkt V.8 und nur solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern, doch muss er jegliches Entgelt (einschließlich etwaiger Versicherungszahlungen) für den Verkäufer und die Gelder getrennt von seinem Vermögen und dem- jenigen Dritter halten. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, selbst wenn sie nur sicherungs- halber erfolgen, ist der Käufer nicht berechtigt.

 8.   Der Käufer darf die Vorbehaltsware zudem nur dann veräußern, wenn wiederum mit seinem Abnehmer ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wird und die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns abgetreten werden. Mit dem Abschluss des vorliegenden Vertrages bietet uns der Käufer bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung zur Abtretung an. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Die Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. 

9. DerLieferantverpflichtetsich,allezurÜbertragung der Forderungen notwendigen Akte zu setzen. Insbe- sondereverpflichtetsichderKäufer,denRechtsüber gang in seinen Geschäftsbüchern und/oder Offenen Posten Liste zu vermerken. 

10.  Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns an ihn verkauften Waren veräußert, so tritt uns der Käufer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungs wertes der anderen verkauften Waren zur Sicherung ab. Punkt V.8. gilt sinngemäß.
 
11.  Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Punkt V.4 oder 5. haben, tritt uns der Käufer den unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil zur Sicherung ab. Punkt V. 8. gilt sinngemäß. 

12.  Der Käufer ist bis auf Widerruf der Einziehungs- ermächtigung, der unsererseits jederzeit grundlos möglich ist, berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung für uns einzuziehen. Auf unser VerlangenistderKäuferverpflichtet,seineAbnehmer sofort von der Abtretung an uns zu verständigen. Es bleibt dem Verkäufer vorbehalten, die Verständigung auchselbstvorzunehmen.FürdiesenFallverpflichtet sich der Käufer, uns unverzüglich auf unser Verlangen die dazu erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln. Etwaige, in diesem Zusammenhang anfallende Kosten trägt der Käufer. 

13.  Der Käufer ist nicht zur weiteren Abtretung der Forde- rungen berechtigt. Dem Käufer ist es auch untersagt, die Forderungen, bspw an Factoring-Gesellschaften, weiterzuveräußern. 

14.  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Vorbehaltsgut hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 37 EO erheben kann. Soweit der Käufer dieser Ver pflichtungnichtnachkommt,hafteterfürdendaraus entstandenen Schaden.
 
15.DerVerkäuferverpflichtetsich,dieihmzustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten um insgesamt mehr als 20 v. H. übersteigt. Die Auswahl der der freizugebenden Sicherheiten trifft der Verkäufer. 

16.  Sind nach dem anwendbaren Sachrecht des Landes die erwähnten Sicherheiten nicht wirksam begründbar bzw, gleich aus welchem Rechtsgrund, zwischenzeitlich erloschen, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung nach dem jeweils anwendbaren Sachrecht entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist zur Begründung dieser Sicherheit die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er auf eigene Kosten alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind. 

VI.  Gefahrübergang, Abnahme 

1.   Sofern nichts anderes vereinbart, bestimmt der Verkäufer Versandweg und -mittel sowie Spediteur bzw. Frachtführer. Für die Kosten gilt Ziff. 8. Verlangt der Käufer nach einer anderen als der vom Verkäufer gewählten Beförderung (Beförderungsmittel und/oder Beförderungsweg), trägt der Käufer darüber hinaus die damit verbundenen Mehrkosten. 

2.   Bei Lkw-Versand erfolgt die Lieferung unabgeladen bis zur Abladestelle/Bordsteinkante. Die Abladestelle muss für alle handelsüblichen Lkw auf einer witte- rungsunabhängig befahrbaren Straße zugänglich sein. 

3.   Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur bzw. Frachtführer geht die Gefahr in vollem Umfang auf den Käufer über, unabhängig davon, ob der Verkäufer noch weitere Leistungen, wie bspw die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung des Liefer- gegenstandes am Bestimmungsort, übernommen hat. Der Übergang der Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur bzw Frachtführer gilt auch für jede einzelne Teillieferung. 

4.   Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Hilfsweise ist der Zeitpunkt der Meldung der Abnahmebereitschaft maßgebend. Die Abnahme darf nicht wegen gering- fügiger Mängel verweigert werden. 

5.   Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, gilt die Gefahr mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Käufer die Übergabe- bzw. Abnahmebereitschaft mitgeteilt wurde, als auf den Käufer übergegangen. 

6. DerVerkäuferverpflichtetsich,aufVerlangen und Kosten des Käufers den Liefergegenstand zu versichern. 

7.   Wird ohne Verschulden des Verkäufers der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist der Verkäufer berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 

8.   Grundsätzlich darf die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert werden. Sofern aus drücklich vereinbart oder falls und soweit handelsüblich, liefert der Verkäufer verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Verkäufer nach eigener Erfahrung und nach dem bei ihm üblichen Standard auf Kosten des Käufers. 

9.   Den Käufer trifft die Obliegenheit, sich beim Verkäufer über den üblichen Verpackungsstandard hinsichtlich der zu liefernden Ware zu informieren. Der Verkäufer erklärt sich bereits jetzt vorweg damit einverstanden, diesfalls dem Käufer die entsprechenden Informationen zu erteilen und gegebenenfalls nach den Wünschen des Käufers eine andere Verpackung vorzunehmen. Die dadurch verursachten Mehrkosten trägt der Käufer.

10.  Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen. 

11.  Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in einem dem Käufer zumutbaren Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. 

12.  Der Käufer ist – unbeschadet seiner Rechte nach Punkt VII. und VIII. – nicht berechtigt, die Annahme des Liefergegenstandes zu verweigern, wenn dieser geringfügige Mängel aufweist. 

VII.  Mängelansprüche 

Für Mängel des Liefergegenstandes, eingeschlossen das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr: Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 24 Monate ab Lieferung. 

1.   Der Käufer muss die Ware im Sinne des § 377 UGB untersuchen und etwaige Rügen erheben. Die Rüge muss dem Verkäufer – bei sonstigem Rechtsverlust – unverzüglich, unter keinen Umständen aber später als 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich zugehen. Mängel die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind, unter so- fortiger Einstellung etwaiger Be- und/oder Verarbeitung, ebenfalls unverzüglich, unter keinen Umständen später als 14 Tage nach ihrer Entdeckung, dem Verkäufer – bei sonstigem Rechtsverlust – schriftlich anzuzeigen. In beiden Fällen erstreckt sich der Rechts verlust ergänzend zu § 377 Abs. 2 UGB – vorbehaltlich der Haftungseinschränkung gemäß Punkt VIII. – auch auf Ansprüche wegen Verschuldens bei bzw. im Vorfeld des Vertragsschlusses (culpa in contrahendo) sowie auf etwaige Mangelfolgeschäden.
 
2.   Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge hat der Verkäufer die Wahl, ob er den beanstandeten Liefer- gegenstand zurücknimmt und an seiner Stelle einen mangelfreien liefert („Austausch“) oder stattdessen den Mangel durch Nachbesserung beseitigt („Verbesserung“). 

3.   Der Käufer hat das Recht, den Vertrag aufzuheben, d. h. Wandlung zu begehren, wenn der Verkäufer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist für den Austausch oder die Verbesserung fruchtlos verstreichen ließ, die Verbesserung oder der Austausch fehlschlugen oder unmöglich sind. Liegt nur ein geringfügiger Mangel vor, hat der Käufer nur das Recht auf Preisminderung; Wandlung ist ausdrücklich ausgeschlossen. 

4.   Gibt der Käufer dem Verkäufer nicht binnen ange- messener Frist Gelegenheit, den Mangel selbst zu überprüfen bzw zum Zweck der Überprüfung in Augenschein zu nehmen oder stellt er dem Verkäufer zu diesem Zweck, obwohl ihm das zumutbar wäre, den beanstandeten Leistungsgegenstand auf Verlangen des Verkäufers nicht zurück, verliert er ihm etwaig zustehende Gewährleistungsrechte. 

5.   Von den durch die Verbesserung bzw. den Austausch entstehenden, unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer, wenn und soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten der Verbesse rungsmaßnahme bzw des Ersatzstückes, einschließlich des Versandes. Der Verkäufer trägt auch die Kosten der zur Verbesserung erforderlichen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten („sonstige unmittelbare Kosten“), soweit dem Verkäufer hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung entsteht. Eine solche unverhältnismäßige Belastung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die sonstigen unmittelbaren Kosten den Preis des Liefergegen- standes übersteigen. Weitere, insbesondere mittelbare Kosten, zB für Auf- und Abbauten, Umbauten, Gerüste, Sicherungs- und Sicherheitsmaßnahmen sowie nutzlos gewordene bzw frustrierte Aufwendungen des Käufers werden nicht ersetzt. 

6.   Nur wenn die Betriebssicherheit gefährdet ist oder unverhältnismäßig große Schäden abgewendet werden müssen, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder ihn durch Dritte beseitigen zu lassen („Ersatzvornahme“). In diesem Fall trägt der Verkäufer die Kosten der Ersatzvornahme (im Umfang von Punkt 1.5), soweit sie erforderlich waren und wenn der Verkäufer unverzüglich und schriftlich von der intendierten Ersatzvornahme verständigt wurde. Ansprüche wegen der Ersatzvornahme gemäß § 1042 (analog) bzw. §§ 1155, 1168 (analog) ABGB sind ausgeschlossen. 

7.   Keine Gewährleistung wird insbesondere übernommen in folgenden Fällen: Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Ein- flüsse,sofernsienichtvomVerkäuferzuvertreten sind. 

8.   Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Punkt VIII. dieser Bedingungen. 

9.   Für Rechtsmängel gilt ergänzend Folgendes: 

9.1. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten in der Republik Österreich, wird der Verkäufer auf eigene Kosten dem Käufer grundsätz- lich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumut- barerWeisederartmodifizieren,dassdieSchutz- rechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zur Wandlung berechtigt. Unter den genannten Voraus- setzungen kann auch der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus wird der Verkäufer den Käufer von rechtskräftig festgestellten oder unbe- strittenen Ansprüchen der betreffenden Schutzrechts- inhaber freistellen. 

9.2. Die in Punkt 9.1 genannten Verpflichtungensind vorbehaltlich Punkt VIII.2. und 3. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen darüber hinaus nur, wenn
•der Käuferden Verkäufer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, 
•der Käuferden Verkäuferinangemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw ihm die Durchführung derModifizierungsmaßnahmengemäß9.1 ermöglicht, 
•dem Verkäufe ralle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, 
•der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisungdes Käufers beruht und 
•die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 

VIII. Haftung 

1.   Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Verkäufers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch dieVerletzunganderervertraglicherNebenverpflich- tungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Punkte VII. und VIII. 2. und 3. entsprechend. 

2.   Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur 
•beiVorsatz, 
•beigroberFahrlässigkeitdesInhabers/derOrgane oder leitender Angestellter, 
•beischuldhafterVerletzungvonLeben,Körper, Gesundheit, 
•beiMängeln,diederVerkäuferarglistigverschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, 
•beiMängelndesLiefergegenstandes,soweitnach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

3.   Abgesehen von der Einschränkung gemäß Punkt VIII. 2., haftet bei schuldhafter Verletzung von Vertrags- pflichtenderVerkäufernurbeigroberFahrlässigkeit, wobei diese Haftung auf die vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt ist. 

4.   Weitere Ansprüche gegen den Verkäufer sind ausdrücklich ausgeschlossen. 

IX. Verjährung

1.   Alle Ansprüche des Käufers, aus welchen Rechts- gründen auch immer, verjähren in 12 Monaten. 
2.   Für Schadenersatzansprüche nach Punkt VIII. 2. und 3.   gelten die gesetzlichen Fristen. Die Fristen gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefer- gegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. 


X.   Softwarenutzung 

1.   Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht ein- geräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. 
2.   Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.DerKäuferverpflichtetsich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers zu verändern. 
3.   Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei dem Verkäufer bzw beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
 
XI.  Anwendbares Recht, Gerichtsstand 

1.   Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich österreichisches Sachrecht unter Ausschluss seiner Verweisungs- normen und des UN-Kaufrechts (CISG).
2.   Für den Fall, dass Zweifel über die Auslegung von Handelsklauseln bestehen, sind subsidiär die Incoterms 2000 anzuwenden. 
3.   Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für die Lieferung der jeweilige Abgangsort der Ware. Örtlich zuständig sind die Gerichte in Wien, sachlich die für Handelssachen zuständigen Gerichte (Handelsgericht Wien, Bezirksgericht für Handels- sachen). Der Verkäufer hat das Recht, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. 
 
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